Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Als Sachverständiger bin ich von der IHK für München und Oberbayern öffentlich bestellt und vereidigt. Ich unterliege der Sachverständigenordnung, die bei der IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, einsehbar ist.

Die Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Das Bundesverwaltungsgericht charakterisiert die öffentliche Bestellung als "Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die der Aussage der beeidigten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleiht" und bestimmte Sachverständige aus dem Kreis der nicht öffentlich bestellten Sachverständige heraushebt. Die öffentliche Bestellung dient dem Zweck, Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die persönlich integer sind und eine fachlich richtige sowie unparteiische und glaubhafte Sachverständigenleistung gewährleisten.

Öffentlich bestellte Sachverständige sind nach Maßgabe des § 36 Gewerbeordnung (GewO) tätig.

Öffentliche Bestellung in Stichworten:

  • Nachweis überdurchschnittlicher Fachkenntnisse, persönlicher Eignung, praktischer Erfahrung, Fähigkeit zur Gutachtenerstattung, Beratung, Prüfung, schiedgutachterliche Tätigkeit
  • Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen alle fünf Jahre
  • Gewähr für Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit sowie Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen
  • Besonderes Leitbild für das Auftreten und persönliche Verhalten vor Gericht und in der sonstigen Öffentlichkeit
  • Bestellte Sachverständige sind in Zivil- und Strafverfahren durch Gerichte bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen. (gem. ZPO, StPO)
  • Viele Banken, Versicherungen und private Auftraggeber bevorzugen oder beauftragen nur öffentlich bestellte Sachverständige.
  • Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Gutachtenerstattung.
  • Bestellte Sachverständige unterliegen der Schweigepflicht.
  • Die Bezeichnung "öffentlich bestellter Sachverständiger" ist geschützt. (§ 132a StGB)
  • Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nicht möglich.
  • Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen können beim Bestellkungsorgan (IHK) zur Überprüfung eingereicht werden.
  • Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch