Privatgutachten

Im Gegensatz zum Gerichtsgutachten wird der Sachverständige beim Privatgutachten nicht vom zuständigen Gericht beauftragt, sondern von einer Partei. Dabei bestimmt der Auftraggeber den Umfang des Gutachtens.

Die Aufträge können Privatpersonen, Gesellschaften, Versicherungen, Unternehmen oder Rechtsanwälte erteilen.

Häufig fehlt dem Laien das notwendige Fachwissen, um einen Mangel zu erkennen bzw. diesen eindeutig zu formulieren und zu begründen. Das Privatgutachten kann dann Grundlage weiterer Verhandlungen mit dem Handwerker oder dem Kunden werden, oder wenn sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht vermeiden lassen, Grundlage für die Formulierung der Beweisfragen werden. Bei Gericht kann der Sachverständige auch als Berater zu Verfügung stehen.

Durchführung des Privatgutachtens:

Auch beim Privatgutachten wird bei Mängeln an Gebäuden oder Bauwerken in der Regel ein Ortstermin durchgeführt. Über den Ortstermin wird häufig nur der Auftraggeber informiert. Eine Verpflichtung zur Ladung anderer Personen besteht bei Privatgutachten nicht.

Wie beim Gerichtsgutachten macht der Sachverständige beim Ortstermin seine Feststellungen anhand des gegebenen Auftrages. Die Feststellungen werden anhand der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem geschuldeten Sollzustand beurteilt.

Je nach Auftragsumfang werden Sanierungsvorschläge oder Kostenschätzungen ausgearbeitet.

Im Rahmen von Privatgutachten besteht die Möglichkeit, den Sachverständigen für die Durchführung bzw. Ausschreibung und Überwachung der Sanierungsarbeiten zu beauftragen.  

Einschränkung des Nutzwertes von Privatgutachten:

Das Privatgutachten ist nicht für eine andere Partei oder für ein späteres Beweis- oder Gerichtsverfahren verbindlich. Ein Privatgutachten kann von einem Gegner anerkannt werden, muss es aber nicht.