Prüf- und Hinweispflicht

Der Auftragnehmer ist in der Regel von der Gewährleistung befreit, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seiner obliegenden Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist.

Der § 4 Nr. 3. VOB/B führt zur Prüf- und Hinweispflicht folgende aus:

"Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben oder Lieferungen verantwortlich."