Selbständiges Beweisverfahren

In den § 485 - 494 ZPO ist das gerichtliche Beweisverfahren geregelt. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Beweisaufnahme für den Fall, dass in Zukunft an einen Prozess zu denken ist oder in einem bereits begonnen Prozess noch kein Beweis erhoben wurde. Bei dem selbständigen Beweissicherungsverfahren geht es nur um die Sicherung der Beweislage. Rechtliche Bewertungen bleiben zunächst unbeachtet. Ein wichtiger Vorteil des selbständigen gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens ist die Unterbrechung der Gewährleistungsfrist sowie die Verjährung.

Nach Abschluss eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens muss nicht ein Prozess folgen. Auf Grundlage der vorliegenden Beweise besteht hierbei die Möglichkeit der einvernehmlichen Regelung unter den Parteien.

Die Ausarbeitung des selbständigen Beweissicherungsverfahrens erfolgt in Form eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Kommt es zwischen den Parteien zu keiner außergerichtlichen Einigung, so können die im selbständigen Beweissicherungsverfahren erlangten Feststellungen und Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigengutachten in einem Zivilprozesses verwendet werden.