Abnahme, Bauabnahme

Ihr Fahrzeug lassen Sie sicher alle 2 bzw. 3 Jahre zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bei einem Sachverständigen überprüfen. Im Gegensatz dazu bauen Sie ein Haus, oder kaufen eine Wohnung für mehrere 100.000 Euro und nehmen die Leistung eines Generalunternehmers oder mehrer Handwerker ohne sachverständige Hilfe ab.

Abhängig von der Vertragsart (VOB / BGB-Vertrag) schuldet der ausführende Unternehmer dem Auftraggeber ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gewerk.

Die Abnahme der Werkleistung im BGB- und VOB-Vertrag dient dazu, das Erüllungsstadium des Vertragsverhältnisses zu beenden und dessen Abwicklungsstadium einzuleiten. Die Abnahme hat tiefgreifende Veränderungen der gegenseitigen Rechte und Pflichten zur Folge, sie verringert das werkvertragliche Einstandsrisiko des Auftragnehmers und verlagert es teilweise auf den Auftraggeber. Mit der Abnahme ergeben sich folgende Auswirkungen:

  • Abhängig vom Vertrag wird die Zahlung fällig
  • die Gefahr geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über
  • die Gewährleistungsfrist für alle Mängel beginnt
  • es findet eine Umkehr der Beweislast statt

 

Umkehr der Beweislast bei der Abnahme:

Bis zur Abnahme, muss der Auftragnehmer im Streitfall nachweisen, dass sein Gewerk frei von Mängeln, entsprechend dem geschuldeten Sollzustand und den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde. Nach Umkehr der Beweislast, die bei der Abnahme eintritt, muss nach der Abnahme der Auftraggeber etwaige Mängel oder Vertragsverletzungen beweisen.

Abnahmeformen:

Für den BGB-Vertrag bzw. VOB-Vertrag gelten folgende Abnahmeformen:

  • stillschweigende Abnahme
  • förmliche Abnahme
  • fiktive Abnahme

 

Stillschweigende Abnahme:

In der Praxis ist diese Form der Abnahme trotz ihrer Nachteile nach wie vor weit verbreitet. Sie hat den Nachteil, dass der Zeitpunkt der Abnahme häufig nicht eindeutig und deshalb konfliktträchtig ist. Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung willentlich als in der Hauptsache vertragsgemäß hinnimmt.

Zieht der Auftraggeber in ein fertiggestelltes Haus ein, ohne erhebliche Mängel zu rügen, liegt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist im Regelfall eine stillschweigende Abnahme vor.  

Förmliche Abnahme:

Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, sind ein Streit über den Zeitpunkt und etwaige Vorbehalte weitgehend ausgeschlossen. Rechtliche Schwierigkeiten entstehen, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbarten und nicht durchgeführt haben. In diesen Fällen besteht regelmäßig erhebliche Unsicherheit, ob und wann die Abnahmewirkung eingetreten ist.

Bei der förmlichen Abnahme wird die Leistung des Auftragnehmers vom Auftraggeber auf vertragsgerechte Erfüllung hin überprüft. Im Abnahmeprotokoll werden ggf. entsprechende Mängel oder noch auszuführende Restarbeiten aufgenommen.

TIP: Da ein Laie in der Regel die vertragsgerechte Erfüllung, insbesondere vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Regeln der Technik, nicht beurteilen kann, ist es für eine Abnahme sehr sinnvoll, einen öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen hinzuzuziehen.

Fiktive Abnahme:

Eine fiktive Abnahme ist nur möglich, wenn ein VOB-Vertrag geschlossen wurde, und die VOB/B als Ganzes vereinbart worden ist. Maßgebend für die fiktive Abnahme ist der §12 Nr. 5 (1) VOB/B:  

"Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung."